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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 109.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 109.16 (https://dejure.org/2019,5634)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.03.2019 - 11 N 109.16 (https://dejure.org/2019,5634)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. März 2019 - 11 N 109.16 (https://dejure.org/2019,5634)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § ... 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BE, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 70 GG, Art 108 Abs 3 AEUV, § 31 Abs 1 BVerfGG
    Rundfunkbeitrag; Verfassungsmäßigkeit; Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; Beitrag; Nichtsteuerliche Abgabe; Bestimmtheitsgebot; Kein Gleichheitsverstoß; Sondervorteil; Säumniszuschlag; Gesetzlicher Richter; Divergenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 109.16
    Vor allem jedoch beruht der Einwand auf einer unzutreffenden Prämisse, denn das Bundesverfassungsgericht hat sich der verfassungsrechtlichen Kritik des Klägers nicht angeschlossen und die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1675/16) gegen die Parallelentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (6 C 7.15), der die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nachgebildet scheint (vgl. dazu https://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf), zurückgewiesen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -, juris).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 981/17 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 - sowie die entsprechenden Vorentscheidungen der Instanzgerichte teilweise stattgegeben und die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen beanstandet hat, betrifft dies nicht die hier vorliegende Fallkonstellation.

    Die Verknüpfung der finanziellen Belastung mit dem Zweck der Abgabe und mit einer öffentlichen Leistung ist im gesetzlichen Tatbestand hinreichend verankert (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 58 ff., juris).

    An der Qualifikation als nichtsteuerliche Abgabe ändert nichts, dass der Rundfunkbeitrag über die Finanzierung der Rundfunkanstalten hinaus mit einem geringen Anteil des Rundfunkbeitragsaufkommens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RFinStV) der Finanzierung weiterer Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV dient (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 62, juris).

    Im Übrigen dienen die Finanzierungszwecke des § 40 Abs. 1 RStV ebenfalls der Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 83 ff., juris).

    Erforderlich ist allein, dass für alle Abgabepflichtigen eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76, juris).

    Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 82, juris).

    Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 90, juris).

    Es widerspräche dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 93, juris).

    Ungeachtet des Umstands, dass die Höhe des Rundfunkbeitrags allgemein bekannt ist und sich zudem aus den frei verfügbaren Informationen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ergibt, weist auch die Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausdrücklich auf das nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestehende Festsetzungsverfahren hin (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 136, juris).

    Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf an, ob die Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76, 82, juris, in Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, BVerwGE 154, 275-296, Rn. 27 ff.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit der hier nicht einschlägigen Ausnahme der Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 63 ff., juris).

    Der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 81, juris).

    Wie bereits ausgeführt, ist die Möglichkeit der Rundfunknutzung für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann und es kommt daneben nicht darauf an, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76, 82, juris).

    Der Vorteil rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast neben der Steuer (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 65 ff., 67, juris, m.w.N.).

    Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können daher zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76, juris).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7.15 -, Rn. 54, juris) wegen der unmittelbar kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV) entstehenden Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit besteht, das Nichtbestehen der Rundfunkbeitragspflicht bereits vor Erlass eines erst nach Verzugseintritt ergehenden Beitragsbescheides verwaltungsgerichtlich feststellen zu lassen (vgl. hierzu auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 46, juris).

    Zum anderen geht der Kläger auch hier von unzutreffenden Prämissen aus, denn das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, es begründe keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV über die Frage unterlassen hat, ob durch den Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV umgestaltet wurde, die der Kommission der Europäischen Union nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV hätte notifiziert werden müssen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 137 ff., juris).

    Denn aus dem Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers ergibt sich eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz schon deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht durch sein Urteil vom 18. Juli 2018 (a.a.O.) die im vorliegenden Fall maßgebliche Verfassungsmäßigkeit des an die Erstwohnung anknüpfenden Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ausdrücklich bestätigt hat.

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 109.16
    Der Kläger bringt vor, das Bundesverfassungsgericht habe den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass es eine spezifische Beziehung (Beschluss vom 4. Februar 1958 - 2 BvR 31/56 - u.a., Rn. 25, juris) bzw. einen konkreten Bezug (Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 - u.a., Rn. 54, juris) zwischen der Einrichtung der öffentlichen Hand und der Situation der Zahlungspflichtigen geben müsse.

    Ferner habe das Bundesverfassungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass der Vorteil, der durch einen Beitrag abgegolten werden solle, im Gesetzeswortlaut definiert sein müsse (Beschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 54, juris).

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 7.15

    Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 109.16
    Vor allem jedoch beruht der Einwand auf einer unzutreffenden Prämisse, denn das Bundesverfassungsgericht hat sich der verfassungsrechtlichen Kritik des Klägers nicht angeschlossen und die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1675/16) gegen die Parallelentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (6 C 7.15), der die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nachgebildet scheint (vgl. dazu https://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf), zurückgewiesen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -, juris).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7.15 -, Rn. 54, juris) wegen der unmittelbar kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV) entstehenden Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit besteht, das Nichtbestehen der Rundfunkbeitragspflicht bereits vor Erlass eines erst nach Verzugseintritt ergehenden Beitragsbescheides verwaltungsgerichtlich feststellen zu lassen (vgl. hierzu auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 46, juris).

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 109.16
    Der Kläger wendet sich gegen das angefochtene Urteil mit der Begründung, das Verwaltungsgericht stütze sich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (BVerwG 6 C 6.15 u.a., juris), die ihrerseits grundrechtsverletzend seien, grundrechtsverletzende Urteile dürfe das Verwaltungsgericht nicht zur Begründung seines Urteils heranziehen.

    Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf an, ob die Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76, 82, juris, in Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, BVerwGE 154, 275-296, Rn. 27 ff.).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 109.16
    Überdies hat nunmehr auch der EuGH entschieden, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 -, juris).
  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 109.16
    Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass eine Typisierung nur dann erfolgen dürfe, wenn es sich bei den Fällen, die unter die Typisierung fallen würden, nur um eine Benachteiligung in Einzelfällen handele, es sich um geringfügige oder nur in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten handle und es sich um Ungerechtigkeiten handele, die nur einzelne aus dem Rahmen fallende Sonderfälle betreffe, sowie dass das Merkmal der eine Typisierung erlaubenden verhältnismäßig kleinen Zahl von Personen dann nicht mehr vorliege, wenn es sich bei den von der Typisierung Benachteiligten um eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen handle (BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 11/61 u.a. - Rn. 60, juris; Beschluss vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57 u.a. - Rn. 60, juris; Beschluss vom 2. Juli 1969 -1 BvR 669/64 -, Rn. 27, juris; Entscheidung vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 19, juris).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 109.16
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, Rn. 3, Juris).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 109.16
    Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass eine Typisierung nur dann erfolgen dürfe, wenn es sich bei den Fällen, die unter die Typisierung fallen würden, nur um eine Benachteiligung in Einzelfällen handele, es sich um geringfügige oder nur in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten handle und es sich um Ungerechtigkeiten handele, die nur einzelne aus dem Rahmen fallende Sonderfälle betreffe, sowie dass das Merkmal der eine Typisierung erlaubenden verhältnismäßig kleinen Zahl von Personen dann nicht mehr vorliege, wenn es sich bei den von der Typisierung Benachteiligten um eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen handle (BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 11/61 u.a. - Rn. 60, juris; Beschluss vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57 u.a. - Rn. 60, juris; Beschluss vom 2. Juli 1969 -1 BvR 669/64 -, Rn. 27, juris; Entscheidung vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 19, juris).
  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 90.13

    Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit; vorgeschriebene Ausbildung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 109.16
    Selbst wenn unterstellt würde, dass das Verwaltungsgericht auch nur in einem der vom Kläger angeführten Punkte von der jeweils zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre, würde dies die Zulassung der Berufung wegen Divergenz, die der Wahrung und Erhaltung der Rechtseinheit dient, nicht rechtfertigen, weil die Rechtseinheit nicht gefährdet ist, wenn die Entscheidung, von der - unterstellt - abgewichen wird, zwischenzeitlich überholt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, Rn. 15, juris, m.w.N.).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 109.16
    Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass eine Typisierung nur dann erfolgen dürfe, wenn es sich bei den Fällen, die unter die Typisierung fallen würden, nur um eine Benachteiligung in Einzelfällen handele, es sich um geringfügige oder nur in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten handle und es sich um Ungerechtigkeiten handele, die nur einzelne aus dem Rahmen fallende Sonderfälle betreffe, sowie dass das Merkmal der eine Typisierung erlaubenden verhältnismäßig kleinen Zahl von Personen dann nicht mehr vorliege, wenn es sich bei den von der Typisierung Benachteiligten um eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen handle (BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 11/61 u.a. - Rn. 60, juris; Beschluss vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57 u.a. - Rn. 60, juris; Beschluss vom 2. Juli 1969 -1 BvR 669/64 -, Rn. 27, juris; Entscheidung vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 19, juris).
  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BVerwG, 25.01.2017 - 6 C 15.16

    "Pro-Kopf-Beitrag"; Beihilfe im unionsrechtlichen Sinne; Beitragsbefreiung bei

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • VG Berlin, 22.04.2015 - 27 K 310.14

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich

  • VerfG Brandenburg, 17.11.2023 - VfGBbg 70/21

    Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig;

    An einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen fehlt es größtenteils ebenso wie an der erforderlichen Aufarbeitung der zur Frage der Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. März 2019 ‌- OVG 11 N 109.16 -;‌ OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 ‌- 2 A 2311/14 -;‌ OVG RP, Beschluss vom 16. November 2015 ‌- 7 A 10455/15 -;‌ BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2015 ‌- 7 B 15.252 -;‌ VGH BW, Urteil vom 3. März 2016 ‌- 2 S 896/15 -;‌ SächsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2016 ‌- 3 A 582/15 -;‌ OVG Saarland, Urteil vom 6. Oktober 2016 ‌- 1 A 408/14 -,‌ juris).
  • OVG Hamburg, 18.02.2022 - 5 Bf 488/19

    Vereinbarkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die

    Diese Erwägungen tragen hinsichtlich der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden im Übrigen - entgegen der Auffassung des Klägers - den Tenor des Urteils (s. BVerwG, Urt. v. 28.10.2020, 6 C 9/19, juris Rn. 13 f.; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 29.4.2021, 2 A 551/21, juris Rn. 13; OVG Bautzen, Urt. v. 3.4.2019, 5 A 332/15, juris Rn. 14 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.3.2019, OVG 11 N 109.16, juris Rn. 8).
  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1565/18

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 - 11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - 11 N 5.17

    Erhebung des Rundfunkbeitrags

    Diese Bindungswirkung entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. September 2010 - 2 BvL 3/10 -, Rn. 12, juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12. März 2019 - OVG 11 N 109.16 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2019 - 11 N 111.16

    Beitragsmindernde Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an

    Diese Bindungswirkung entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. September 2010 - 2 BvL 3/10 -, Rn. 12, juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12. März 2019 - OVG 11 N 109.16 - juris Rn. 8, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2019 - 11 N 92.17

    Pflicht zur Rundfunkbeitragszahlung

    Diese Bindungswirkung entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. September 2010 - 2 BvL 3/10 -, Rn. 12, juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12. März 2019 - OVG 11 N 109.16 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2019 - 11 N 85.15

    Rundfunkbeitragsrecht: Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung;

    Diese Bindungswirkung entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. September 2010 - 2 BvL 3/10 -, Rn. 12, juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12. März 2019 - OVG 11 N 109.16 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 2024/18

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 -11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
  • VG Cottbus, 15.11.2019 - 2 K 1540/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 -11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
  • VG Cottbus, 10.07.2020 - 6 K 1829/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 -11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
  • VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 990/17

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2019 - 11 N 85.15
  • VG Cottbus, 27.04.2023 - 6 K 1549/20
  • VG Cottbus, 16.12.2022 - 6 K 153/17
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